Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Reinhardshagen e.V.
§ I
Name, Sitz,
Die
Gemeinschaft führt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Reinhardshagen
nut der Abkürzung UWG und hat I= Sitz in Reinhardshagen, Anschrift des /der
Vorsitzenden. Die Gemeinschaft ist eine demokratische Organisation im Sinne des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung; des Landes
Hessen.
§ 2
Zweck
Die UWG ist
eine freie, unabhängige und überparteiliche Vereinigung Reinhardshäger
Einwohner/innen die an dem kommunalpolitischen Geschehen interessiert sind und
an dessen Gestaltung in freier Verantwortung und im Rahmen der praktischen und
gesetzlichen, Möglichkeiten mitarbeiten wollen.
Die UWG nimmt
an Gemeindewahlen teil.
Durch Mitarbeit
in den Gemeindegremien will sie im kommunalen Bereich mitgestalten.
Die UWG sieht
sich als parteipolitisch ungebundene Interessenvertretung aller Reinhardshäger
Bürger/innen und Bürger.
Die UWG ist
selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige Zwecke.
Die UWG sieht
sich in der Gesellschaft der Wählergemeinschaften des Kreisverbandes und des
Landesverbandes Hessen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied
der UWG kann jede natürliche Person werden, welche das 16.Lebensjahr vollendet
hat im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Ziele der UWG unterstützt
Die
Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der Vorstand
entscheidet.
Die
Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austrittserklärung, welche schriftlich an den Vorstand zu richten
ist. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort
b)
durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein
Mitglied die Interessen der Gemeinschaft gröblich verletzt oder in seiner
Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Beschluss bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
c)
durch Tod
Bei Beendigung
der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das
laufende Jahr bestehen.
§4
Beiträge
Die Höhe der
Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgelegt Die Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb des ersten
Halbjahres des laufenden Jahres zu entrichten
§5
Organe
Die Organe der
UWG sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Fraktion
der UWG in der Gemeindevertretung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Sie soll einmal jährlich
zusammentreten.
Der
Mitgliederversammlung obliegen:
a)
die politische Willensbildung, insbesondere die Aufstellung der
Kandidatenlisten,
b)
an Turnus von vier Jahren
die Wahl des Vorstandes und die von zwei Kassenprüfern,
c)
die Entgegennahme des Geschäfts-
und Kassenberichtes,
d)
die Entlastung des
Vorstandes,
e)
die Festsetzung von
Mitgliedsbeiträgen
f)
Satzungsänderungen,
g)
die Entscheidung über die
Streichung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür
Anträge vorliegen.
Die Versammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung der Gemeinschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
Die
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Die Wahl der
Mitglieder des Vorstandes kann in offener Abstimmung erfolgen, falls nicht
geheime Abstimmung beantragt wird
Die
Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich von dem/
der Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von der/dem Stellvertreter/in
einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder es verlangt.
Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
2. Der Vorstand
vertritt die Gemeinschaft nach außen. Er führt die Geschäfte, bereitet
Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus.
Der Vorstand
besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der
Schatzmeister/ in und dem/der Schriftführer/ in sowie den Beisitzern aus der
Fraktion.
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ e Stellvertreter/in. Je
zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit besteht wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Nachwahl statt.
Die Mitglieder
der UWG-Fraktion komplettieren den Vorstand als Beisitzer.
Der Vorstand übt
seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der/die
Schatzmeister/ in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/sie leistet
Zahlungen auf Anweisung des gesetzlichen Vorstandes.
3. Die Fraktion
der UWG konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich aus den
Gemeindevertretern und den Gemeindevorstandsmitgliedern zusammen.
Die Fraktion wählt
aus ihrer Mitte eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/in.
Die Mitglieder
der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen
verpflichtet.
§ 6
Auflösung
Die Auflösung
kann erfolgen, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung bei der mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss dies mit 3/4 Mehrheit beschließt
und dieser Beschluss mindestens 60, höchstens 90 Tage später von einer
weiteren Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit bestätigt wird
Mit der Auflösung
fällt das gesamte Vermögen an den FWG - Kreisverband Kassel-Land.
§ 7
Inkrafttreten der Satzung
Diese
Satzung tritt nach Zustimmung der Gründungsmitglieder in Kraft.