Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Reinhardshagen e.V.

 

§ I Name, Sitz,

Die Gemeinschaft führt den Namen Unabhängige Wählergemeinschaft Reinhardshagen nut der Abkürzung UWG und hat I= Sitz in Reinhardshagen, Anschrift des /der Vorsitzenden. Die Gemeinschaft ist eine demokratische Organisation im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung; des Landes Hessen.

 

§ 2 Zweck

Die UWG ist eine freie, unabhängige und überparteiliche Vereinigung Reinhardshäger Einwohner/innen die an dem kommunalpolitischen Geschehen interessiert sind und an dessen Gestaltung in freier Verantwortung und im Rahmen der praktischen und gesetzlichen, Möglichkeiten mitarbeiten wollen.

 

Die UWG nimmt an Gemeindewahlen teil.

 

Durch Mitarbeit in den Gemeindegremien will sie im kommunalen Bereich mitgestalten.

 

Die UWG sieht sich als parteipolitisch ungebundene Interessenvertretung aller Reinhardshäger Bürger/innen und Bürger.

 

Die UWG ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige Zwecke.

 

Die UWG sieht sich in der Gesellschaft der Wählergemeinschaften des Kreisverbandes und des Landesverbandes Hessen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 Mitglied der UWG kann jede natürliche Person werden, welche das 16.Lebensjahr vollendet hat im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die Ziele der UWG unterstützt.

 

Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

 

Die Mitgliedschaft endet:

a)   durch Austrittserklärung, welche schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort.

b)   durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen der Gemeinschaft gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

c)   durch Tod

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Jahr bestehen.

 

§4 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt Die Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb des ersten Halbjahres des laufenden Jahres zu entrichten .

 

§5 Organe

Die Organe der UWG sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Fraktion der UWG in der Gemeindevertretung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Sie soll einmal jährlich zusammentreten.

 

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)   die politische Willensbildung, insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten,

b)    an Turnus von vier Jahren die Wahl des Vorstandes und die von zwei Kassenprüfern,

c)    die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

d)    die Entlastung des Vorstandes,

e)    die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

f)     Satzungsänderungen,

g)    die Entscheidung über die Streichung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen.

 

Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der Gemeinschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes kann in offener Abstimmung erfolgen, falls nicht geheime Abstimmung beantragt wird.

 

Die Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich von dem/ der Vorsitzenden oder in seiner Vertretung von der/dem Stellvertreter/in einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/4 der Mitglieder es verlangt.

 

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

2. Der Vorstand vertritt die Gemeinschaft nach außen. Er führt die Geschäfte, bereitet Mitgliederversammlungen vor und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/ in und dem/der Schriftführer/ in sowie den Beisitzern aus der Fraktion.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ e Stellvertreter/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit besteht wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

 

Die Mitglieder der UWG-Fraktion komplettieren den Vorstand als Beisitzer.

 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

Der/die Schatzmeister/ in ist für die Kassenführung verantwortlich. Er/sie leistet Zahlungen auf Anweisung des gesetzlichen Vorstandes.

 

3. Die Fraktion der UWG konstituiert sich jeweils nach der Kommunalwahl. Sie setzt sich aus den Gemeindevertretern und den Gemeindevorstandsmitgliedern zusammen.

 

Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/in.

 

Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen verpflichtet.

 

§ 6 Auflösung

Die Auflösung kann erfolgen, wenn eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung bei der mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss dies mit 3/4 Mehrheit beschließt und dieser Beschluss mindestens 60, höchstens 90 Tage später von einer weiteren Mitgliederversammlung mit der gleichen Mehrheit bestätigt wird

 

Mit der Auflösung fällt das gesamte Vermögen an den FWG - Kreisverband Kassel-Land.

 

§ 7 Inkrafttreten der Satzung

 Diese Satzung tritt nach Zustimmung der Gründungsmitglieder in Kraft.